Einige Begriffe bedürfen einer Erläuterung:
-
"Betrieb", "fünfzehn Mitarbeiter", "Arbeitnehmer":
Wir verweisen insoweit auf unsere Seite zum Gesetz
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG).
Dort ist zwar eine Grenze von 20 Mitarbeitern definiert, aber die damit
zusammenhängenden Fragen, wie im Falle von Zentralküchen, Filialbetrieben,
Teilzeitbeschäftigen, Geringverdienern, Subunternehmern, Selbständigen
Arbetnehmern, in der Event-Gastronomie, Saisonbetrieben und im Party-Service
festgestellt werden kann, ob ein Betrieb überhaupt den Vorschriften
des Gesetzes unterliegt, sind dieselben. Die Zahl der Mitarbeiter bemißt
sich aber, im Unterschied zu anderen Gesetzen, an der Anzahl der Beschäftigten;
Teilzeitbeschäftigte
werden nicht als Bruchteile von Vollzeitbeschäftigen gerechnet;
Auszubildende rechnen nicht mit. Im Ergebnis werden auch viele gastronomischen
Betriebe betroffen sein. Zur Frage, ob Teilzeitbeschäftige
als Bruchteile von Vollzeitbeschäftigten gerechjnet werden oder nicht:
In der Begründung des Gesetzentwurfes wurde auf das Bundeserziehungsgeldgesetz
verwiesen und im dortigen Gesetzentwurf war wiederum eine entsprechende
Anwendung des Paragraphen 23 Küendigungsschutzgesetz vorgesehen. Wortlaut:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen
in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; Paragraph 23 Abs.
1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. In den endgültigen
Gesetzestexten erscheint allerdings der letztgenannte Halbsatz nicht mehr,
sodass die angesprochene Frage nicht ausdrüecklich geregelt ist. In
der Fachliteratur wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass die Streichung
dieses Halbsatzes bedeutet, alle Arbeitnehmer müßten - unabhängig
von ihrer Arbeitszeit - gleichrangig und voll angerechnet werden. Ob diese
Auslegung dem Sinn der gesetzlichen Regelung entspricht, muß wohl
offen bleiben. Eine verbindliche Auslegung wird nur von der Rechtsprechung
zu erwarten sein. Der Gesetzgeber bzw. die Nachbesserungnsweltmeister in
der Bundesregierung haben wohl auch in diesem Detail geschludert.
Das Gesetz enthält als Anspruchsvoraussetzung, daß "in der
Regel" mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein müssen. Als statistisch
geschulter Mensch kann man mit so einer vagen Formulierung wenig anfangen.
Laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
welches ich befragt habe, kommt es "hier weniger auf einen genauen Zeitpunkt
an". Wenn es kein Zeitpunkt ist, welcher Zeitraum ist dann zu bewerten?
Die letzten Monaten oder die erwartete Entwicklung in der Zukunft und wieviele
Monate rückblickend oder vorwarts schauend? Und wenn es sich um die
Zukunft handelt, was passiert dann, wenn sich herausstellt, daß die
Prognose des Arbeitgebers falsch gewesen ist. Was geschieht z.B., wenn
vor der Beantragung von Teilzeitarbeit ein Betrieb 16 Beschäftigte
hat, aber danach absehbar oder vermutlich auf 15 Beschäftigte sinkt?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einer Entscheidung vom
28.2.2000 die Grundsätze hierzu noch einmal zusammengefasst, die früher
auch zu der vorangehenden Gesetzeslage in ähnlicher Form vom Bundesarbeitsgericht
aufgestellt worden sind. Maßgeblich sei die Beschäftigungslage,
die für den Betrieb „kennzeichnend“ ist. Es müsse ein Rückblick
auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung der
zukünftigen Entwicklung erfolgen. Das heißt, dass ein vorübergehendes
Unterschreiten der Beschäftigtenzahl nicht ausreicht. Es komme aber
dann auf den höheren Beschäftigungsstand in der Vergangenheit
nicht an, wenn klar ist, dass der Betrieb jedenfalls ab jetzt mit verringerter
Belegschaft fortgeführt werden soll. Dabei werden allerdings solche
Mitarbeiter, die gleichzeitig oder kurz nacheinander vom Arbeitgeber gekündigt
werden noch zur Beschäftigtenzahl hinzugerechnet, da ansonsten in
der Tat das Gesetz sehr leicht zu umgehen wäre. Nicht hinzugerechnet
werden allerdings gleichzeitige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen
aufgrund von Eigenkündigung oder Aufhebungsverträgen immer vorausgesetzt,
dass feststeht, dass ein Nachfolger nicht gesucht wird und deshalb nunmehr
die Kleinbetriebsgrenze unterschritten bleibt. Damit eröffnet sich
ein erheblicher Gestaltungsspielraum, zumal der Gegenseite es nur in begrenztem
Umfange möglich ist, die Fakten zu ermitteln.
Ich habe das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auch
danach gefragt, was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer auf Teilzeit gewechselt
hat und danach die Zahl der Beschäftigten auf 15 und weniger Beschäftigte
sinkt, entfällt dann das Recht auf Vollzeit zurückzuwechseln?
Hierzu hat man mir geantwortet, die Pflicht des Arbeitgebers zur bevorzugten
Berücksichtigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die ihre
Arbeitszeit verlängern wollen, sei nicht an eine bestimmte Anzahl
beschäftigter Arbeitnehmer gebunden.
-
"betriebliche Gründe"
In einer ursprünglichen Fassung hatte es noch geheißen "dringende
betriebliche Gründe". Beide Fassungen stimmen darin überein,
daß das Gesetz eine abschließende Aufzählung der betrieblichen
Gründe vermissen läßt, mit denen der Arbeitgeber dem Anspruch
engegentreten kann. Dies erhöht das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung,
aber wohlgemerkt für beide Seiten. Als Beispiele werden die Fälle
genannt, in denen ein Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist oder
in denen Probleme mit der Umorganisation von Arbeitsabläufen entstehen
würden. Die vom Arbeitgeber gegen das Teilzeitbegehren vorgebrachten
"betrieblichen Gründe" müssen nachvollziehbar dargelegt werden,
insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die begehrte Teilzeitarbeit
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes
führen würden. Ein Einwand des Arbeitgebers, er könne keine
geeigneten zusätzlichen Arbeitskräfte finden, ist nur beachtlich,
wenn er darlegen und beweisen kann, dass eine dem Berufsbild des Beschäftigten
entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem regionalen Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung steht. Z.B. könnte man sich vom Arbeitsamt
Bewerber nennen lassen und diese nach Prüfung der Bewerbung unisono
ablehnen.
-
"Teilzeitarbeit".
Der Arbeitnehmer hat zwar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
hat, aber die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage,
auf die Tageszeit und sogar in bezug auf die Monats- oder sogar Jahresarbeitszeit.legt
der Arbeitgeber fest. Anspruch auf Teilzeitarbeit hat nur ein Vollzeitbeschäftigter.
Die Regelungen des Gesetzes lassen sich aushebeln, indem von vornherein
nur Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden; es genügt eine Arbeitszeit
zu vereinbaren, die geringfügig unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers liegt. Für den Fall, dass es im Betrieb keinen vergleichbaren
Vollzeitarbeitnehmer gibt, ist der anwendbare Tarifvertrag maßgeblich.
Ist der Vergleich auch auf dieser Grundlage nicht durchzuführen, ist
entscheidend, wer im Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Grundlage für
den Vergleich ist in diesem Fall regelmäßig der im Betrieb hypothetisch
anwendbare Tarifvertrag. In der Gastronomie sind z.B. Wochenarbeitszeiten
von 39 oder 45 Stunden üblich. Wenn man dem Verteilungswunsch des
Arbeitnehmers zur Lage der reduzierten Arbeitszeit nicht entsprechen möchte,
muß man diesem Wunsch außergerichtlich oder im Prozess explizit
entgegentreten.
Ein Streit geht aus wie das Hornberger Schießen
Wichtig für das Verständnis der Wirkung dieses Gesetzes ist ein
klares Bild über den Ablauf im Konfliktfall:
-
Ein Arbeitnehmer verlangt, ab einem bestimmten Termin statt Vollzeit zu
arbeiten eine Teilzeitarbeit auszuüben.
-
Der Arbeitgeber wird prüfen, ob er diesem Verlangen entsprechen kann.
Dies geht nicht allzu schnell. Schließlich müssen eine Vielzahl
von organisatorischen Maßnahmen abgeklärt werden, Arbeitskollegen
befragt werden, ob sie bereit sind, die Lücken zu füllen bzw.
ihrerseits sich mit dem Gedanken tragen, weniger oder mehr zu arbeiten,
evtl. Stellen ausgeschrieben werden, alles Maßnahmen, die Zeit benötigen,
zumal ein eventuell existierender Betriebsrat einzubinden ist.
Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft
finden zu können, ist nur beachtlich, wenn er nachweist, dass eine
dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende
zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung steht. Ein Grund für die Ablehnung kann das
Fehlen einer geeigneten zusätzlichen Arbeitskraft sein, die die frei
werdende Arbeitszeit ausfüllen könnte. Der Arbeitgeber muß
hierfür den Nachweis bringen. Es empfiehlt sich, ein Stellengesuch
beim Arbeitsamt aufzugeben, denn das Arbeitsamt ist in der Regel nicht
in der Lage, geeignete Arbeitnehmer zu vermitteln. Selbst wenn sich jemand
vorstellen würde, der objektiv geeignet ist, besteht kein Einstellungszwang.
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, über die Gründe
Auskunft zu geben, die ihn veranlaßt haben, einen Bewerber nicht
einzustellen, mal ganz davon abgesehen, daß eine solche Offenlegung
die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers verletzten könnte.
-
Irgendwann wird der Arbeitgeber mit dieser Prüfung fertig sein und
dem Verlangen zustimmen oder geltend machen, daß betriebliche Gründe
entgegenstehen. Ein Zwang zur Begründung einer Ablehnung besteht nicht.
Eine Begründung ist auch nicht zu empfehlen, um sich für eine
eventuelle spätere gerichtliche Auseinandersetzungen alle Argumentationen
verfügbar zu halten
-
Bei der durch den Arbeitgeber festzulegenden Verteilung der Teilzeitarbeit
muß dieser keinerlei Rücksicht nehmen auf die Wünsche des
Arbeitnehmers. Da der Anspruch gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers
erfolgt, wird es diesem niemand verdenken können, rücksichtslos
Arbeitszeiten festzulegen, die dem betroffenen Arbeitnehmer unangenehm
sind, es ihm z.B. nicht erlauben, Fahrgemeinschaften aufrechtzuerhalten,
Kinder zu betreuen, an bestimmten Wochentagen frei zu haben usw. Auch "Wechselschichten",
etwa Arbeiten montags und dienstags am Vormittag, mittwochs bis freitags
nachmittags, sind möglich. Wird die verbleibende Arbeitszeit den Zeiten
besonderer Arbeitsbelastung angepaßt, ergeben sich unter dem Strich
sogar sinkende Lohnstückkosten oder salopp formuliert: gleiche Arbeit
für weniger Geld.
-
Die Entscheidung über den Wunsch des Arbeitnehmers, die Wochenarbeitszeit
zu verringern, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens vier
Wochen vor dem Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (es empfiehlt
sich diese Frist auszuschöpfen). Hat der Arbeitgeber nicht spätestens
vier Wochen vor dem Beginn entschieden, wird die Wochenarbeitszeit entsprechend
dem Wunsch des Arbeitnehmers verringert.
-
Entschließt sich der Arbeitnehmer zu klagen, ist mit einer Entscheidung
kaum vor einem halben Jahr zu rechnen. Die für Individualarbeitsrecht
beim DGB zuständige Referatsleiterin Martina Perreng betont sogar,
ein Prozeß gegen eine solche Ablehnung aus betrieblichen Gründen
dauere ungefähr zwei Jahre. Das halte niemand durch." (Quelle: Peter
Jüde: Teilzeitarbeit
setzt sich nur langsam durch, in: "Bizz" vom 11.10.01)..
-
Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit berechtigt
abgelehnt, muß der Arbeitnehmer zwei Jahre bis zur erneuten Antragstellung
warten.
-
Selbst wenn der Arbeitnehmer recht bekommt, ist ihm dieses Urrteil wenig
nützlich. Die Kosten des Verfahrens muß er selbst tragen und
bekomt mangels Schaden auch keinen ersetzt (er hat ja mehr gearbeitet und
verdient als erwünscht). Und zwischenzeitlich haben sich in der Regel
die der ursprünglichen Ablehnung zugrundeliegenden Annahmen, welches
ein Arbeitsgericht möglicherweise verwerfen wird, geändert, so
daß der Arbeitgeber bei einer erneuten Prüfung möglicherweise
wiederum das Verlangen ablehnen muß.
-
Für den Arbeitnehmer ist der Gerichtsweg zudem gefährlich, da
eine Störung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden könnte,
mit der Folge, daß dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen.
Die Begründung des Gesetzesentwurfs, die "Rechtssicherheit für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müsse verbessert werden", erweist sich
vor diesem Hintergrund als blanker Zynismus.
Beruhigungspille für die Gewerkschaften
Warum plant die Bundesregierung nun überhaupt ein solches Placebo?
Sie hat dies den Gewerkschaften im Tausch gegen deren Zustimmung zum Rentenbetrug
versprochen. |
|
|
Folgende Änderungen gibt est:
-
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund
soll ab 2001 nur bei einer Neueinstellung zulässig sein.
-
Für befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr
gilt diese Begrenzung nicht.
Eine Befristung ist zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender
Grund vorliegt.Typische Befristungsgründe sind:
-
vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf,
-
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,
-
Befristung zur Erprobung,
-
Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium
-
andere, nicht genannte Gründe sind möglich.
Befristet beschäftigte Arbeitnehmern sollen leichter, auch gegen den
Willen des Arbeitgebers, in eine unbefristete Beschäftigung wechseln
können:
-
Der Arbeitgeber hat alle befristet Beschäftigten über freie Dauerarbeitsplätze
im Betrieb und Unternehmen zu informieren.
-
Befristet beschäftigten Arbeitnehmern ist die Teilnahme an angemessenen
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die ihre berufliche
Entwicklung und Mobilität fördern, wenn nicht dringende betriebliche
Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen.
-
Betriebs- und Personalräte müssen künftig über die
Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ihren Anteil an der
Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens informiert werden.
Die Arbeitnehmervertretungen sollen so wirksamer Einfluss auf die betriebliche
Einstellungspraxis nehmen und die Interessen der befristet beschäftigten
Arbeitnehmer besser vertreten können.
Wie kann man die Vorschriften zur Befristung unterlaufen?
-
Befristungen ohne sachlichen Grund können bei verschiedenen Arbeitgeber
erfolgen. Oftmals werden ja ohnehin Filialen in rechtlich selbständiger
Form geführt. Oder es werden für bestimmte Aufgaben etwa einer
Zentralküche, des Einkaufs, eines Party-Services rechtlich selbständige
Firmen gegründet und Mitarbeiter dort neu eingestellt. Damit läßt
sich auch die Höchstbefristungdauer unterlaufen. Die Reform der Einkommensteuer
legt ohnehin nahe, vermehrt Kapitalgesellschaften zu gründen. Spätestens
2004 stehen infolge der EU-Erweiterung ohnehin wieder genügend Arbeitskräfte
zur Verfügung.
-
Die aufgezählten sachlichen Gründe treffen auf viele Situationen
in der Gastronomie zu bzw. es lassen sich Situationen dokumentieren, die
diesen sachlichen Gründen entsprechen. Hüten sollte man sich
aber vor sachlichen Gründen, auf die man selbst keinen Einfluß
hat. So wird die sachliche Begründung, daß der Arbeitnehmer
etwa die Zeit zwischen Abitur und Studium nutzen will, hinfällig,
wenn sich der Arbeitnehmer entschließt, doch nicht zu studieren oder
wider Erwarten doch nicht zu einem zulassungsbeschränten Studium zugelassen
wird. Der sachliche Grund "vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf"
ist vorzuziehen. Aber auch dabei sollte man nicht auf saisonale Tatbestände
abstellen oder andere regelmäßig wiederkehrende Tatbestände,
sondern auf unvorhergesehene sachliche Gründe, damit nicht eine Beschäftigungspflicht
daraus konstruiert werden kann, daß saisonale Ereignisse sich alljährlich
wiederholen.
-
Die Pflicht, über zu besetzende Teil- und Vollzeitarbeitsplätze
zu informieren, sollte arbeitsvertraglich als Holpflicht definiert werden.
Z.B. schreibt der Arbeitgeber offene Stellen im Intra- oder Internet aus
und der Arbeitnehmer wird verpflichtet, sich regelmäßig über
die dort ausgeschriebenen Stellen zu informieren.
-
Wenn Arbeitnehmer zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen entsandt werden,
ist grundsätzlich festzuhalten, daß dringende betriebliche Gründe
dafür sprechen, gerade diesen Arbeitnehmer zu entsenden. Generell
sollte man Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen weder selbst durchführen
noch Arbeitnehmer zu Veranstaltungen Dritter entsenden. Geschickter ist
es, Zuschüsse zu Lehrgangsgebühren betrieblich erwünschter
Aus-und Weiterbildungsveranstaltungen zu gewähren, welche interessierte
Arbeitnehmer in ihrer Freizeit besuchen können. Insoweit man selbst
über Fortbildungskapazitäten verfügt, sollte man diese verselbständigen
und vermarkten.
-
Die Informaton einer evtl. vorhandenen Arbeitnehmervertretung über
die Anzahl der befristet Beschäftigten sollte dann erfolgen, wenn
eine solche Statistik ohnehin zu erstellen ist, etwa beim jährlichen
Beitragsnachweis für die Berufsgenossenschaft.
|
|
|