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Welche Vorschriften sind zu beachten, wenn man in Deutschland einen
gastgewerblichen Betrieb errichten will?
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Planungsrechtliche Vorschriften: In der Baunutzungsverordnung
wird die Art der zulässigen Nutzung vorgeschrieben. Restaurants dürfen
dabei normalerweise sowohl in einem Kerngebiet,
einem Industriegebiet,
einem Gewerbegebiet,
einem Mischgebiet
und in einem allgemeinen
Wohngebiet errichtet werden, nicht aber in einem reinen
Wohngebiet. Die Zulässigkeit hängt aber von der Art der Gastronomie
ab (z.B. bei Diskotheken). Die Zuordnung entnimmt man einem Bebauungsplan,
den man beim Bauaufsichtsamt in der Stadtverwaltung kreisfreier Städte,
im Landratsamt oder in den Bezirksämtern der Stadtstaaten einsehen
kann. Siehe dazu auch "Nutzungsgenehmigungen"
von der IHK Hamburg.
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Die Arbeitsstättenverordnung
dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Durch die Arbeitsstättenverordnung
und die ergänzenden Arbeitsstättenrichtlinien werden Vorgaben
zu Raumtemperatur und -lüftung, Belichtung und Beleuchtung, Sichtverbindungen,
Raumabmessung und -höhen, Verkehrswegen, Toiletten, Wasch- und Pausen-
sowie Umkleideräumen und Schallpegelwerten gemacht. Kleinbetriebe,
in denen ausschließlich die Inhaber arbeiten, sind davon nicht betroffen.
Die neue ArbStaettVO und ist seit 25.08.04 in Kraft! Statt konkreter Vorgaben
enthaelt sie nur noch allgemeine Schutzziele an Arbeitsstätten.
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In der aktuellen politischen Debatte um die Deregulierung ist die Chance
auf einen Abbau der Regulierungsdichte erkennbar. Siehe dazu auch eine
Übersicht über das Arbeitsstättenrecht.
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Es gibt landesspezifische Verordnungen zum Gaststättengesetz,
die unterscheidlich bezeichnet sind, sowie Richtlinien über den
Bau und Betrieb von Gaststätten. In Bayern gilt die Gaststaettenbauverordnung
(PDF). In diesen Verordnungen wird z.B. auch geregelt, wieviele Toiletten
vorhanden sein müssen. Nicht gastgewerbe-spezifische Bauordnungen
für Deutschland, Österreich und die Schweiz finden Sie unter
www.bauordnung.at.
Dort können Sie sich die jeweils aktuellste Form kostenfrei als pdf
herunterzuladen.
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Die Technische Anleitung Lärm (siehe z.B. http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C971372_L20.PDF
) regelt den zulässigen Lärm im Haus (insbesondere Wohnungen,
auch Pächterwohnungen) und zu Nachbargrundstücken. Besonders
problematisch ist diese TA Lärm ab 22 Uhr wegen der dann stark reduzierten,
erlaubten Lärmbelastung. Die TA Lärm ist besonders relevant für
Diskotheken, Bühnen mit lauter Live-Musik und wenn Sperrzeitverkürzungen
gewünscht werden (Nachtruhe) sowie bei der Außengastronomie.
Auch der Lärm an- und abfahrender Gäste sowie Fahrzeuge wird
dem Objekt zugerechnet (Krakehlen, Türen schlagen, Kavaliersstarts
usw.) für die Ausgabe oder den Ausschank bestimmter Produkte.
Für bestimmte Getränken oder Speisen oder technische Einrichtungen
gibt es ebenfalls Vorschriften.
In einzelnen Kommunen gibt es spezielle Vorschriften, etwa zur Entsorgung
bzw. zum Umweltsschutz. So muß in manchen Gemeinden eine Fettfilteranlage
eingebaut werden, mit der Fett aus dem Küchenabwasser gefiltert und
kostenpflichtig entsorgt werden muß.
Man sollte sich auch nach den Details der Müllentsorgung für
gewerblichen bzw. hausmüllähnlichen Müll erkundigen. Z.B.
könnte es Vorschrift sein, Lebensmittelabfälle zu kühlen.
Aber man braucht auch Platz fuer den sonstigen Müll (Kartonagen/Paper,
Einwegglas, Fett, Lebensmittelreste, Restmüll usw.), je nachdem wie
die Entsorgung geregelt ist.
In einigen Städten wird auch eine Stellplatzablöse fällig,
d.h. man wird verpflichtet für Parkplätze auf dem Grundstück
oder einem Nachbargrundstück zu sorgen, gleichzeitig wird untersagt,
solche Parkplätze zu errichten, und man wird stattdessen verpflichtet,
eine Ablöse zu zahlen. Diese kann schockierend hoch sein.
Wo wird die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb
beantragt?
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt
/ Ordnungsamt. Dieses Amt schaltet nach einer Vorprüfung oder
routinemässig weitere Ämter und Organisationen von sich aus ein,
etwa:
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das Bauaufsichtsamt,
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die untere Denkmalschutzbehörde (also eine andere Stelle in
der Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt oder im Landratsamt)
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das technische Gewerbeaufsichtsamt. Das sind auf technische Fragen
(Arbeitsschutz, Sicherheit) spezialisierte Gewerbeaufsichtsämter,
die für eine bestimmte Region zuständig sind. Ein Verzeichnis
aller technischen Gewerbeaufsichtsämter.
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das Finanzamt, um zu prüfen, ob Steuerschulden vorliegen bzw.
um eine Steuernummer zu vergeben,
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das Zentralregister, damit ein amtliches Führungszeugnis ausgestellt
wird, um die persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen
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den Wirtschaftskontrolldienst (Lebensmittelüberwachung), um
festzustellen, ob es bereits bei dem Vorpaechter Auflagen, Hygieneprobleme
gegeben hat.
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die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, deren
Mitglied man automatisch wird (im Einzelfall kann das Konzept auch ganz
oder teilweise handwerklich sein, so daß eine Zwangsmitgliedschaft
in der Handwerkskammer folgt oder eine Doppelmitgliedschaft in der IHK
und der Handwerkskammer, z.B. bei Gasthausbrauereien als einer Kombination
von Brauerei (Handwerkskammer) und Gastronomie (IHK).
Wo beantrage ich eine Sperrzeitverkürzung und wovon
hängt sie ab?
Es gibt sowohl eine generelle Sperrzeitverkürzung, die Teil der Konzession
ist, aber auch spezielle Sperrzeitverkürzungen, die für bestimmte
Tage im Einzelfall beantragt werden. Für beides ist das Gewerbeaufsichtsamt
zuständig.
Bei der generellen Sperrzeitverküzzung wird geprüft:
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ob es dafür einen Bedarf gibt (etwa Touristen, Studenten, Soldaten,
Bedürfnis der ortsansässigen Bevölkerung), auch unter
Abwägung, wieviele Betriebe bereits über die allgemeinen Öffnungszeiten
hinaus offen sind.
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ob die Technische Anleitung Lärm eingehalten wird. Dies wird eigentlich
immer geprüt, aber wenn man auch in den allgemeinen Sperrzeiten geöffnet
haben will, natürlich besonders gründlich.
In der Zeit von 5 bis 6 Uhr morgens muß geschlossen werden (sog.
Putzstunde) - mit ganz wenigen Ausnahmen in der Versorgungsgastronomie.
Zur allgemeinen Sperrstundenregelung siehe unseren Beitrag http://www.abseits.de/sperrstunde.htm.
Die zuständige Behörde kann die Sperrstunde eines Objektes
auch über die allgemeinen Sperrstunden hinaus verlängern, also
verlangen, daß der Betrieb früher schließt oder später
öffnet.
Die konzessionierten Sperrstunden können auch nachträglich
geädert werden, etwa bei begründeten Beschwerden der Anwohner.
Wenn Umbauten notwendig werden
Wenn Umbauten notwendig werden, muß ein Bauantrag vom Hauseigentümer
gestellt werden, wozu ein Architekt benötigt wird.
Um zu vermeiden, einen kostenintensiven Bauantrag zu stellen, der abgelehnt
wird, gibt es die sogenannte Bauvoranfrage (sollte auch ein Architekt
machen). Das ist eine Anfrage an das Bauaufsichtsamt, um eine verbindliche
Auskunft, ob eine geplante Baumaßnahme genehmigungsfähig ist.
Alternativ kann man sich natuerlich, besonders wenn man einen guten Kontakt
hat, informell erkundigen. An solche mündlichen Auskünfte sind
Behörden jedoch nicht gebunden.
Ein Bauantrag wird auch erforderlich, wenn man im öffentlichen
Luftraum etwas bauen möchte, etwa eine Außenwerbeanlage, die
in den Luftraum über den Bürgersteig hineinragt (z.B. ein Gaststättenschild).
Solche trivialen Bauanträge kann man aber auch von der Firma erledigen
lassen, welche solche Aussenwerbungen herstellt und montiert.
Vor der Wahl eines Architekten sollte man überlegen, ob
man auch die Planung der Gaststätteninneneinrichtung einem Architekten
oder einer entsprechend spezialisierten Firma überlassen will, um
Parallelarbeiten und unterschiedliche Ansprechpartner zu vermeiden. Die
Planung der Küchentechnik wird in der Regel einem Spezialisten
überlassen. Aber auch dabei sind die bauseitig erforderlichen Leistungen
(Wasserzu- und abfluß, Stromversorgung, Zu- und Abluft, Gasleistungen
usw.) mit dem Architekten abzustimmen.
Das Innere von Gaststätten zu planen, ist sehr komplex. Es müssen
Arbeitswege und -abläufe optimiert werden, der Flow der Gäste,
die Beschallung, Belüftung und Beleuchtung, Kontaktmöglichkeiten,
die Haltbarkeit der Innenrichtung und ihre kostengünstige Austauschbarkeit
usw. Die Räume müssen für unterschiedliche Betriebszeiten
optimiert werden (etwa Tag- und Nachtbetrieb, Sommer und Winter). Ein Architekt,
der sowas noch nicht gemacht hat, ist schlichtweg überfordert. Siehe
dazu auch unseren Beitrag "Ambiente
& Design".
Ich würde bei der Auswahl des Architekten deshalb darauf achten,
daß er Erfahrungen in der Gastronomie hat, mir Objekte von ihm anschauen
und die Gastronomen dort nach ihren Erfahrungen befragen.
Bücher
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Taeger, Juergen; Rose, Edgar; Wehmeier, Kirstin: Die
neue Arbeitsstaettenverordnung. Neue Vorschriften, Kommentierung, Arbeitshilfen,
Verordnungstext. Mit allen Änderungen aus der Reform 2004. Haufe aktuell.
2004. Diese Ausgabe bietet im Überblick: Übersichtliche
Darstellung der wichtigsten Änderungen, praxisorientierte Kommentierung
der neuen Rechtslage, neue ArbStaettVO im Volltext und Gegenueberstellung
neues Recht / bisherige Verordnung und zahlreiche Praxisfälle und
-beispiele plus praktische Arbeitsmittel, wie Unterweisungsfolien und Checklisten
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