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Vorschriften für die Errichtung eines gastgewerblichen Betriebs
 

Vorschriften für die Errichtung eines gastgewerblichen Betriebs

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Welche Vorschriften sind zu beachten, wenn man in Deutschland einen gastgewerblichen Betrieb errichten will?
  • Planungsrechtliche Vorschriften: In der Baunutzungsverordnung wird die Art der zulässigen Nutzung vorgeschrieben. Restaurants dürfen dabei normalerweise sowohl  in einem Kerngebiet, einem Industriegebiet, einem Gewerbegebiet, einem Mischgebiet und in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden, nicht aber in einem reinen Wohngebiet. Die Zulässigkeit hängt aber von der Art der Gastronomie ab (z.B. bei Diskotheken). Die Zuordnung entnimmt man einem Bebauungsplan, den man beim Bauaufsichtsamt in der Stadtverwaltung kreisfreier Städte, im Landratsamt oder in den Bezirksämtern der Stadtstaaten einsehen kann. Siehe dazu auch "Nutzungsgenehmigungen" von der IHK Hamburg.

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  • Die Arbeitsstättenverordnung dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Durch die Arbeitsstättenverordnung und die ergänzenden Arbeitsstättenrichtlinien werden Vorgaben zu Raumtemperatur und -lüftung, Belichtung und Beleuchtung, Sichtverbindungen, Raumabmessung und -höhen, Verkehrswegen, Toiletten, Wasch- und Pausen- sowie Umkleideräumen und Schallpegelwerten gemacht. Kleinbetriebe, in denen ausschließlich die Inhaber arbeiten, sind davon nicht betroffen. Die neue ArbStaettVO und ist seit 25.08.04 in Kraft! Statt konkreter Vorgaben enthaelt sie nur noch allgemeine Schutzziele an Arbeitsstätten. 

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  • In der aktuellen politischen Debatte um die Deregulierung ist die Chance auf einen Abbau der Regulierungsdichte erkennbar. Siehe dazu auch eine Übersicht über das Arbeitsstättenrecht.

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  • Es gibt landesspezifische Verordnungen zum  Gaststättengesetz, die unterscheidlich bezeichnet sind, sowie Richtlinien über den Bau und Betrieb von Gaststätten. In Bayern gilt die Gaststaettenbauverordnung (PDF). In diesen Verordnungen wird z.B. auch geregelt, wieviele Toiletten vorhanden sein müssen. Nicht gastgewerbe-spezifische Bauordnungen für Deutschland, Österreich und die Schweiz finden Sie unter www.bauordnung.at. Dort können Sie sich die jeweils aktuellste Form kostenfrei als pdf herunterzuladen.
  • Die Technische Anleitung Lärm (siehe z.B. http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C971372_L20.PDF ) regelt den zulässigen Lärm im Haus (insbesondere Wohnungen, auch Pächterwohnungen) und zu Nachbargrundstücken. Besonders problematisch ist diese TA Lärm ab 22 Uhr wegen der dann stark reduzierten, erlaubten Lärmbelastung. Die TA Lärm ist besonders relevant für Diskotheken, Bühnen mit lauter Live-Musik und wenn Sperrzeitverkürzungen gewünscht werden (Nachtruhe) sowie bei der Außengastronomie. Auch der Lärm an- und abfahrender Gäste sowie Fahrzeuge wird dem Objekt zugerechnet (Krakehlen, Türen schlagen, Kavaliersstarts usw.) für die Ausgabe oder den Ausschank bestimmter Produkte. 
Für bestimmte Getränken oder Speisen oder technische Einrichtungen gibt es ebenfalls Vorschriften.


In einzelnen Kommunen gibt es spezielle Vorschriften, etwa zur Entsorgung bzw. zum Umweltsschutz. So muß in manchen Gemeinden eine Fettfilteranlage eingebaut werden, mit der Fett aus dem Küchenabwasser gefiltert und kostenpflichtig entsorgt werden muß.


Man sollte sich auch nach den Details der Müllentsorgung für gewerblichen bzw. hausmüllähnlichen Müll erkundigen. Z.B. könnte es Vorschrift sein, Lebensmittelabfälle zu kühlen. Aber man braucht auch Platz fuer den sonstigen Müll (Kartonagen/Paper, Einwegglas, Fett, Lebensmittelreste, Restmüll usw.), je nachdem wie die Entsorgung geregelt ist. 


In einigen Städten wird auch eine Stellplatzablöse fällig, d.h. man wird verpflichtet für Parkplätze auf dem Grundstück oder einem Nachbargrundstück zu sorgen, gleichzeitig wird untersagt, solche Parkplätze zu errichten, und man wird stattdessen verpflichtet, eine Ablöse zu zahlen. Diese kann schockierend hoch sein. 

Wo wird die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb beantragt? 

Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt / Ordnungsamt. Dieses Amt schaltet nach einer Vorprüfung oder routinemässig weitere Ämter und Organisationen von sich aus ein, etwa: 
  • das Bauaufsichtsamt,
  • die untere Denkmalschutzbehörde (also eine andere Stelle in der Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt oder im Landratsamt)
  • das technische Gewerbeaufsichtsamt. Das sind auf technische Fragen (Arbeitsschutz, Sicherheit) spezialisierte Gewerbeaufsichtsämter, die für eine bestimmte Region zuständig sind. Ein Verzeichnis aller technischen Gewerbeaufsichtsämter.
  • das Finanzamt, um zu prüfen, ob Steuerschulden vorliegen bzw. um eine Steuernummer zu vergeben,
  • das Zentralregister, damit ein amtliches Führungszeugnis ausgestellt wird, um die persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen
  • den Wirtschaftskontrolldienst (Lebensmittelüberwachung), um festzustellen, ob es bereits bei dem Vorpaechter Auflagen, Hygieneprobleme gegeben hat. 
  • die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied man automatisch wird (im Einzelfall kann das Konzept auch ganz oder teilweise handwerklich sein, so daß eine Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer folgt oder eine Doppelmitgliedschaft in der IHK und der Handwerkskammer, z.B. bei Gasthausbrauereien als einer Kombination von Brauerei (Handwerkskammer) und Gastronomie (IHK).

Wo beantrage ich eine Sperrzeitverkürzung und wovon hängt sie ab? 

Es gibt sowohl eine generelle Sperrzeitverkürzung, die Teil der Konzession ist, aber auch spezielle Sperrzeitverkürzungen, die für bestimmte Tage im Einzelfall beantragt werden. Für beides ist das Gewerbeaufsichtsamt zuständig. 


Bei der generellen Sperrzeitverküzzung wird geprüft:
  • ob es dafür einen Bedarf gibt (etwa Touristen, Studenten, Soldaten, Bedürfnis der ortsansässigen Bevölkerung), auch  unter Abwägung, wieviele Betriebe bereits über die allgemeinen Öffnungszeiten hinaus offen sind.
  • ob die Technische Anleitung Lärm eingehalten wird. Dies wird eigentlich immer geprüt, aber wenn man auch in den allgemeinen Sperrzeiten geöffnet haben will, natürlich besonders gründlich. 
In der Zeit von 5 bis 6 Uhr morgens muß geschlossen werden (sog. Putzstunde) - mit ganz wenigen Ausnahmen in der Versorgungsgastronomie. 


Zur allgemeinen Sperrstundenregelung siehe unseren Beitrag http://www.abseits.de/sperrstunde.htm.


Die zuständige Behörde kann die Sperrstunde eines Objektes auch über die allgemeinen Sperrstunden hinaus verlängern, also verlangen, daß der Betrieb früher schließt oder später öffnet.


Die konzessionierten Sperrstunden können auch nachträglich geädert werden, etwa bei begründeten Beschwerden der Anwohner. 

Wenn Umbauten notwendig werden

Wenn Umbauten notwendig werden, muß ein Bauantrag vom Hauseigentümer gestellt werden, wozu ein Architekt benötigt wird.


Um zu vermeiden, einen kostenintensiven Bauantrag zu stellen, der abgelehnt wird, gibt es die sogenannte Bauvoranfrage (sollte auch ein Architekt machen). Das ist eine Anfrage an das Bauaufsichtsamt, um eine verbindliche Auskunft, ob eine geplante Baumaßnahme genehmigungsfähig ist. Alternativ kann man sich natuerlich, besonders wenn man einen guten Kontakt hat, informell erkundigen. An solche mündlichen Auskünfte sind Behörden jedoch nicht gebunden. 


Ein Bauantrag wird  auch erforderlich, wenn man im öffentlichen Luftraum etwas bauen möchte, etwa eine Außenwerbeanlage, die in den Luftraum über den Bürgersteig hineinragt (z.B. ein Gaststättenschild). Solche trivialen Bauanträge kann man aber auch von der Firma erledigen lassen, welche solche Aussenwerbungen herstellt und montiert.


Vor der Wahl eines Architekten sollte man überlegen, ob man auch die Planung der Gaststätteninneneinrichtung einem Architekten oder einer entsprechend spezialisierten Firma überlassen will, um Parallelarbeiten und unterschiedliche Ansprechpartner zu vermeiden. Die Planung der Küchentechnik wird in der Regel einem Spezialisten überlassen. Aber auch dabei sind die bauseitig erforderlichen Leistungen (Wasserzu- und abfluß, Stromversorgung, Zu- und Abluft, Gasleistungen usw.) mit dem Architekten abzustimmen. 


Das Innere von Gaststätten zu planen, ist sehr komplex. Es müssen Arbeitswege und -abläufe optimiert werden, der Flow der Gäste, die Beschallung, Belüftung und Beleuchtung, Kontaktmöglichkeiten, die Haltbarkeit der Innenrichtung und ihre kostengünstige Austauschbarkeit usw. Die Räume müssen für unterschiedliche Betriebszeiten optimiert werden (etwa Tag- und Nachtbetrieb, Sommer und Winter). Ein Architekt, der sowas noch nicht gemacht hat, ist schlichtweg überfordert. Siehe dazu auch unseren Beitrag "Ambiente & Design".


Ich würde bei der Auswahl des Architekten deshalb darauf achten, daß er Erfahrungen in der Gastronomie hat, mir Objekte von ihm anschauen und die Gastronomen dort nach ihren Erfahrungen befragen.

Bücher

  • Taeger, Juergen; Rose, Edgar; Wehmeier, Kirstin: Die neue Arbeitsstaettenverordnung. Neue Vorschriften, Kommentierung, Arbeitshilfen, Verordnungstext. Mit allen Änderungen aus der Reform 2004. Haufe aktuell. 2004. Diese Ausgabe bietet im Überblick:  Übersichtliche Darstellung der wichtigsten Änderungen, praxisorientierte Kommentierung der neuen Rechtslage, neue ArbStaettVO im Volltext und Gegenueberstellung neues Recht / bisherige Verordnung und zahlreiche Praxisfälle und -beispiele plus praktische Arbeitsmittel, wie Unterweisungsfolien und Checklisten 
aktualisiert am 9. Dezember 2006