Preisauszeichnung in der Gastronomie: Zur Reform des Gaststättengesetzes
§ 6
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Am 30. November 2001 hat der Bundesrat eine Änderung des §
6 Gaststättengesetz zugestimmt, wonach mindestens ein alkoholfreies
Getränk nicht teurer zu verabreichen ist als das billigste alkoholhaltige
Getränk.
Bereits seit dem 1. Februar 1995 darf mindestens ein alkoholfreies
Getränk nicht teurer verkauft werden als das billigste alkoholische
Getränk in gleicher Menge (§ 6 Gaststättengesetz).
Diese Regelung ist damals in einer Nacht-und Nebel-Aktion verabschiedet
worden und so dumm formuliert, daß es einer ganzen Reihe von gerichtlichen
Entscheidungen bedurft hat, um übereifrige Gewerbeaufsichtsämter
zurückzuweisen, die abweichend vom Wortlaut der Regelung sich mit
einer höchst eigenen Gesetzesinterpretation versucht haben. Die Regelung
im Wortlaut:
§ 6 Gaststättengesetz (alte Fassung)
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf
Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk
in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank
aus Automaten Ausnahmen zulassen. |
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| Dem Gesetz genügt eine Getränkekarte, wenn sie z.B. folgende
Getränkepreise enthält: |
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Getränk Nr.
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alkoholfrei
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0,2 l
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0,25 l
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0,5 l
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1
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ja
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4,00 DM
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-
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8,00 DM
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2
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ja
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-
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7,00 DM
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-
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3
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nein
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3,00 DM
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-
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6,00 DM
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4
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nein
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- |
8,00 DM
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9,00 DM
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Es gibt in dieser Karte ein Getränk (Nr. 2), welches nicht teurer
verkauft wird als das billigste alkoholische Getränk in gleicher
Menge. Das Ergebnis ist paradox, denn es handelt sich zugleich um das
pro Volumeneinheit teuerste Getränk in dieser Karte. Erklärbar
sind solche Gesetzesformulierungen wohl nur durch den unter Politiker weit
verbreiteten Alkoholismus.
Die Neuregelung
Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative zur Änderung dieser Regelung
ist ein Bericht der EU-Kommission gewesen, mit dem wesentlichen Ergebnis,
der Alkoholkonsum Jugendlicher habe besonders in Irland, Großbritannien
und Dänemark zugenommen. Einen Gesetzentwurf deutscher Parlamentarier
haben daraus sachfemde Gründe wachsen lassen:
-
In Zeiten, in denen Sparen angesagt ist, können sich Abgeordnete nur
durch symbolische Politik zu profilieren versuchen.
-
Die Abgeordnete Nickels, die
man lange Zeit im Petitionsausschuß erfolglos ruhig zu stellen versucht
hat und die sich als Drogenbeauftragte im Parlament vor allem für
Drogenkonsumräume (nicht etwa für Alkohol, sondern für Heroin)
stark gemacht hat, mußte lange Zeit beweisen, daß sie
was tut für ihr Gehalt als Parlamentarische Staatssekretärin
im Gesundheitsministerium. Nachdem sie dieses Amt verloren hat, muß
sie es sich vor allem selbst beweisen. Die Leitung der eigens zu Profilierungszwecken
am 13.2.01 errichteten Arbeitsgruppe "Drogenpolitik" der Grünen Bundestagsfraktion
macht auf die Dauer wohl nicht genügend "high".
Meine Drogen - Deine Drogen.
"Die Dämonisierung der illegalen Drogensucht muß aufhören.
Diese einseitige Fixierung hat oft nur eine Sündenbockfunktion, die
es auch der Politik erlaubt, den Blick vor dem ungeheuren Ausmaß
legaler Suchtabhängigkeit zu verschließen. Wir haben rund 120
000 Betäubungsmittel-Abhängige in Deutschland, aber mindestens
2,5 Millionen Alkoholsüchtige, sicher eine Million Medikamenten-Abhängige
und sieben Millionen Tabak-Abhängige. 40.000 Menschen sterben jährlich
an den Folgen ihrer Alkoholsucht. Das ist ein Massenphänomen.
Hier muß erheblich mehr getan werden." Christa Nickels, zitiert nach:
"Eine suchtfreie
Gesellschaft wird es nicht geben". Ein Interview mit Christa Nickels,
von Heidrun Graupner, in der Süddeutschen Zeitung vom 30.1.98. |
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Deshalb behaupten die Initiatoren nicht einmal, es würde nach
der Änderung von Jugendlichen weniger Alkohol konsumiert. Es geht
ihnen stattdessen darum, das "Positiv-Image" des Alkohols zu ändern.
Dabei weiß jeder, daß Alkoholkranke in der Regel ihrer Sucht
nicht in Gaststätten frönen sondern eher am Arbeitsplatz (etwa
im Parlament) und vor allem aber in Wohnungen und auf den Straßen.
1999 ist ein erster Vorstoß zu einer Änderung dieser saublöden
Regelung gescheitert. Nunmehr sollen nach einem Gesetzentwurf
Gastwirte ab dem 1.1.2002 verpflichtet werden, sämtliche Getränke
auf eine gemeinsame Schnittmenge hochzurechnen, um sicherzustellen, dass
der oben stehende Grundsatz unabhängig von der verkauften Menge nicht
beeinträchtigt wird. |
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§ 6 Gaststättengesetz (in Rot
der Satz, der hinzugefügt worden; die Worte "in gleicher Menge" am
Ende des zweiten Satzes sind entfallen.)
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf
Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht
teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der
Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten
Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen
zulassen. |
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Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Januar 2001 in den Bundestag
eingebracht und nach einer halbstündigen Debatte in die zuständigen
Ausschuß weitergeleitet, wo er lange verstaubt ist (das Protokoll
der Bundestagssitzung im PDF-Format). In der Debatte wurde uns Gastronomen
pauschal vorgeworfen (von der SPD-Abgeordnet Renate Gradistanac), die entsprechende
Vorschrift des Gaststättengesetzes "formal" zu erfüllen, was
immer das auch heißen möge, und beklagt, daß dieses Vorgehen
der Gastronomen von der Rechtsprechung bestätigt worden sei (eigentlich
unerhört in einer Bundestagsdebatte die Justiz anzugreifen, weil sie
Recht spricht).
"Dabei sind die Gaststätten vornehmlich dazu übergegangen,
die Vorschrift formal nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise der Getränke
zu erfüllen, hinsichtlich der Mengenpreise aber zu unterlaufen. Hinzu
kommt, dass dieses Vorgehen auch durch die Rechtsprechung bestätigt
wurde."
Renate Gradistanac in einer Rede anläßlich
der 1. Lesung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes
vor dem Plenum des Deutschen Bundestags am 25. Januar 2001 |
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Als die Frage gestellt worden ist, welches alkoholfreie Getränk
zum Preisvergleich herangezogen werden soll, wurde seitens der Abgeordneten
Brunhilde Irber für die SPD-Fraktion Cola genannt, ausgerechnet Cola,
ein Getränk welches aus gesundheitspolitischen Gründen eher bedenklich
ist.
Die SPD-Abgeordnete und Berufsjugendliche
Iris Gleicke, die als ehemalige Bereichsingenieurin in der Flurneuordnungsbehörde
Schleusingen dafür besonders qualifziert erscheint, verstieg sich
dann sogar in die Idee, mindestens ein vegetarisches Gericht müsse
preiswerter angeboten werden als ein Gericht mit Fleisch. |
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| Die Neuregelung ist offensichtlich aus der österreichischen Gewerbeordnung
geklaut. Danach sind Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken
und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen,
verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke
auszuschenken. Mindestens zwei verschiedene kalte nichtalkoholische Getränke
müssen zu einem nicht höheren Preis ausgeschenkt werden, als
das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk, wobei der
Preisvergleich jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für
einen Liter zu erfolgen hat. |
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| Die neue, deutsche Regelung erweist sich, anders als die österreichische
Formulierung, die allein auf den Literpreis abstellt, nicht weniger
absurd als die noch gültige Regelung. Nach der neuen Gesetzesformulierung
ist folgende Getränkekarte gesetzeskonform: |
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Getränk Nr.
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alkoholfrei
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2 cl
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0,2 l
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0,25 l
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0,5 l
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5,0 l
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1
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ja
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-
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4,00 DM
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-
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8,00 DM
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2
|
ja
|
-
|
-
|
7,00 DM
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-
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3
|
ja
|
2,90 DM |
-
|
-
|
-
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60,00 DM
|
|
3
|
nein
|
2,90 DM |
3,00 DM
|
-
|
6,00 DM
|
-
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4
|
nein
|
-
|
-
|
8,00 DM
|
9,00 DM
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-
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Es gibt in dieser Karte ein neues Getränk Nr. 3, welches sowohl
den zweiten Satz des § 6 Gaststättengesetz erfüllt als auch
- mit einem Literpreis von 12,00 DM - den dritten Satz.
| Praxis-Beispiel: Wir bieten in unseren Gaststätten 0,2
l Vollmilch für 1,50 DM an. Dieses Getränk ist sowohl absolut
als auch hochgerechnet auf den Literpreis unser preisgünstigstes Getränk.
Damit erfüllen wir die Gesetzesnorm auch in der Neufassung. |
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Welche Getränke sind in diesen Vergleich einzubeziehen?
In der Begründung zur Reform heißt es: "Das (alleinige) Anbieten
eines unattraktiven, dem üblichen Nachfrageverhalten in der jeweiligen
Gaststätte nicht angepaßten Getränkes stellt sich ... als
Versuch einer Umgehung dar und kann zu dem Preisvergleich nicht herangezogen
werden". |
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| Nun ja. Für mich sind Milch, Eistee, stille Wasser sehr gesunde
und attraktive Getränke. Daß in der Bundestagskantine bevorzugt
härtere Sachen gesoffen werden, mag sein. Vielleicht mangelt es den
Initiatoren einfach nur an persönlichen Erfahrungen über das
übliche Nachfrageverhalten großer Teile des Wahlvolkes. Mein
Tipp: Weniger Zeit vertrödeln bei Edelitalienern und nicht nur teure
Rotweine saufen und Havannas rauchen und dafür öfters mal unter
das milchtrinkende Volk mischen. |
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Was tun?
Man könnte die Gesetzesänderung als weiteren Beleg für das
Fehlen praktischer Intelligenz im Parlament abtun und lauwarme Vollmilch-Schorle
auf vielen Getränkekarten als In-Getränk aufnehmen. |
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Es besteht aber die Gefahr, daß in Zukunft verstärkt in
die unternehmerische Freiheit selbständiger Gastwirte eingegriffen
wird. Zum Beispiel könnten angetrunkene Parlamentarier auf die Ideen
kommen:
-
deutsche Weine dürften nicht teurer angeboten werden als ausländische
Weine,
-
vegatarische Gerichte nicht teurer als Gerichte mit Rindfleisch und
-
Ökoprodukte nicht teurer als Produkte aus herkömmlicher Landwirtschaft.
Weiterführende Links
Siehe auch unsere Buchempfehlungen zum Gaststättenrecht. |
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