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Was ist bei der Namenswahl gastronomischer Betriebe zu beachten?
Von einem User bin ich gefragt worden:
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"Ich will eine Sports und Musik Bar eröffnen. Wichtig ist natürlich
auch ein origineller Name. Bekomme ich Schwierigkeiten wenn ich mein Objekt
beispielsweise "Abseits Bar" nennen würde. Wie sieht es überhaupt
aus mit dem Namensrecht ? Wo kann man recherchieren wenn man nach geschützten
Namen forschen will (ohne grossen finanziellen Aufwand) ? Ich schätze
mal, wenn ich meine Bar "Zur Quelle" nennen würde (es sei denn mit
diesem Namen gebe es schon eine gastronomische Einrichtung in unserer Stadt
) gebe es keine Probleme. Aber wenn ich meine Bar "play off" nennen würde
gebe es auf Grund des sogenannten "good will" Schwierigkeiten (es gibt
bereits eine Kette mit dem Namen "play off"). Was muss ich also beachten?
Zur Info: Ich werde eine Einmann Firma betreiben (Einzelunternehmung ,
kein Eintrag ins Handelsregister)."
Als Nichtjurist werde ich mich natürlich hüten, juristisch zu
beraten (zumal ohne Mandat). Wenn man recherchiert, kann man folgendes
feststellen:
Firma
Vorab: Man muß zwischen dem Namen der Firma des Gastronomen
und dem Namen eines gastronomischen Objektes, einer Kette oder einer
Marke unterscheiden. Zum Beispiel heißt die Firma, welche diese Webseiten
herausgibt: "Domino Gastgewerbe GmbH". Dieser Namen enthält:
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die Rechtsform
(zwingend).
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einen Bestandteil, der ein natürlicher Namen (einer Person) sein kann,
eine Marke oder auch eine Phantasiebezeichnung (in diesem Fall: "Domino").
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Bis vor wenigen Jahren ist es noch vorgeschrieben gewesen, den Unternehmenszweck
im Namen zu führen, in diesem Fall: Gastgewerbe.
Die Vorschriften für Firmennamen gelten aber für alle Branchen:
es gibt keine Besonderheiten im Gastgewerbe. Siehe dazu auch den Beitrag
"Firmenbildung"
der IHK Würzburg.
Etwaigen Problemen beim Firmennamen kann man relativ einfach aus dem
Wege gehen, indem man z.B. seinen eigenen Personennamen verwendet (was
aber die Veräußerung der Firma erschweren kann) und/oder einen
Zusatz wählt und den Unternehmenszweck mit aufnimmt, der die Region
oder Stadt bezeichnet. Da in der Gastronomie das Branding
in der Regel nicht den Firmennamen betrifft sondern den Namen des gastronomischen
Objektes oder Konzeptes, sind Firmenbezeichnungen, denen man nicht ansieht,
welches gastronomische Konzept realisiert wird, relativ häufig.
Unser fragender User hat ohnehin wenig Wahlmöglichkeiten: Gewerbetreibende,
die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufmann), müssen
immer mit ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen nach außen hin
auftreten. Neben dem Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen
und Branchenbezeichnungen geführt werden. Möglichkeiten wären:
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Michael Meier
-
Michael Meier, Gastronom
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Michael Meier unter Anfügung des Namens des gastronomischen Objektes
und Konzeptes.
Von der Version, nur den Vor- und Nachnamen zu verwenden, würde ich
indes abraten, um Vorgänge, die den privaten Haushalt betreffen, besser
von geschäftlichen Vorgängen abgrenzen zu können, vor allem,
wenn die private Wohnung die selbe Anschrift hat wie der Firmensitz.
Hingewiesen sei noch auf Paragraph
15 der Gewerbeordnung, der die Anbringung von Namen und Firma an offenen
Verkaufsstellen regelt.
Namen gastronomischer Betriebe
Auf anderen Webseite sind wir auf die Geschichte und Erklärungsmuster
von Namen gastronomischer Betriebe eingegangen
und auf das sogenannte "Branding in der Gastronomie",
also die Entwicklung von Marken aus betriebswirtschaftlicher Sicht.
Auch für den Namen eines gastronomischen Objektes oder einer gastronomischen
Marke gilt, daß er keine Angaben enthalten darf, die geeignet
sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Ich
muß aber darauf hinweisen, daß die Namen gastronomischer Betriebe
in der Regel nicht überprüft werden. Irreführende Gastro-Namen
fallen in der Regel erst auf, wenn Wettbewerber oder Wettbewerbsvereine
gegen irreführende Namen vorgehen. Mir ist nicht bekannt, ob Gewerbeaufsichtsämter
bei der Erteilung von Konzessionen nach dem Gaststättengesetz die
Zulässigkeit von Gastro-Namen überprüfen. Beispiele für
eine Irreführung:
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Geographische Bezeichnungen: Eine "Würzburger Weinstube" muß
z.B. nicht in Würzburg ihren Standort haben, aber sie sollte einen
Schwerpunkt ihres Getränkesortimentes bei fränkischen Weinen
haben, besser noch bei Weinen aus Lagen der Region Würzburg. (Im Wettbewerbsrecht
kommt es auf das Urteilsvermögen eines durchschnittlichen Verbrauchers
an, also darauf, was er unter einer "Würzburger Weinstube" versteht.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde das Gericht entweder
die eigene Meinung als Sichtweise eines Durchschnittskonsumenten ansehen
oder einen Gutachter beauftragen, der eine repräsentative Umfrage
durchführen würde).
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Eigennamen. Wenn es den Inhaber bzw. den Gesellschafter mit dem
verwendeten Namen nicht im Unternehmen gibt, ist bei Firmennamen regelmäßig
der genutzte Personenname unzulässig. Bei Gastro-Namen ist dies anders.
Phantasie-Vornamen und/oder Phantasie-Nachnamen sind möglich. Problematisch
wird es aber, wenn damit Rechte eines existierenden Namensinhabers verletzt
werden. "Boris Becker" würde sich vermutlich gegen die Verwendung
seines Namens zu Werbezwecken sicherlich genauso wehren wie die Inhaber
der Markenrechte an "Charlie Chaplin". Dabei muß man zwischen lebenden
und toten Persönlichkeiten unterscheiden. Die Lebenden müßte
man fragen, ob man ihren Namen verwenden darf. Bei Toten müßte
man recherchieren, ob es Rechte an diesem Namen gibt (siehe zur Markenrecherche
weiter unten).
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Firmenzusätze. Problematisch sind zum Beispiel die Angabe von
Sternen bei Hotels oder Restaurants, da diese einen bestimmten Qualitätsstandard
vermuten lassen. Der Begriff "Restaurant" ist, seitdem sich auch Hamburger-Buden
so bezeichnen, verwässert. Ein Grund liegt in der ursprünglich
unterschiedlichen Bedeutung von "Restaurant" im Deutschen und im Englischen.
Im Englischen steht "restaurant" für Speisegaststätten allen
Niveaus. Im Deutschen verstand man darunter früher eine Speisegaststätte
mit Bedienung. (Siehe dazu auch "Die
Geschichte des Restaurants").
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Rechtsformzusätze. Die Verwendung von (falschen) Rechtsformzusätzen
ist bei Gastro-Namen problematisch. Die für mich offene Frage ist
aber, ob z.B. angesichts eines Namens "Kneipe AG" ein durchschnittlicher
Konsument denkt, diese Kneipe habe die Rechtsform Aktiengesellschaft. Zweifellos
rechtswidrig wäre es aber, wenn der Inhaber der "Kneipe AG" ein Einzelunternehmer
ist und Geschäftspapiere verwenden würde, welche den Eindruck
erwecken, es handele sich um eine Aktiengesellschaft.
Fallen
Vor einigen Namen sollte man sich hüten:
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Städtenamen. Das LG Leipzig (Az 11 = 8573/00)
hat zwar entschieden, die Gemeinde Waldheim habe kein besseres Recht an
ihrem Namen als der Inhaber einer gleichnamigen Gaststätte. Es gelte
der Prioritätsgrundsatz (also: wer zuerst kommt, mahlt zuerst), aber
solche Namen sind zumindest konfliktträchtig.
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Markennamen. Die Akademie.de hat beschrieben, wie
man nach Markennamen suchen kann: "Domainwahl:
Markenkollisionen frühzeitig verhindern".
Auch wenn ein Gastro-Name kein Markenrecht verletzt,
weil die Marke für andere Produkte und Dienstleistungen eingetragen
ist, kann die Verwendung dieses Markennamens dennoch rechtswidrig sein,
wenn der fremde Namen ausgebeutet wird. Ein Beispiel könnte z.B. "Pro
Sieben" sein. Es handelt sich zwar um die Marke eines Fernsehsenders, aber
die Frage ist, ob ein durchschnittlicher Konsument beim Anblick einer Gaststätte
mit dem Namen "Pro Sieben" denkt, es handele sich um eine Gaststätte,
die z.b. von diesem Fernsehsender betrieben wird oder lizensiert worden
ist.
Um auf die Ausgangsfrage unseres Users zurückzukommen.
"play
off" ist eine eingetragene Marke einer American Sports Bar-Kette (ich
habe nachgefragt), so daß man sich mit der Eröffnung einer gleichnamigen
Sportsbar Schwierigkeiten einhandeln würde. "Abseits" ist unseres
Wissens - zumindest für Gaststätten - nicht geschützt. Es
gibt auch eine Vielzahl von gastronomischen Objekten (und Projekten und
Firmen anderer Branchen), die diesen Namensbestandteil verwenden, siehe
unsere Seite über "Andere Abseits".
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Namen von gastronomischen Objekten in der selben Region,
besonders aber in der selben Gebietskörperschaft. Auch ohne daß
die Inhaber dieser Objekte einen Markenschutz beantragt haben, sind sie
davor geschützt, daß Betriebe eröffnet werden, bei denen
eine Verwechslungsgefahr besteht. Es geht dabei nicht nur um die Verwechslungsgefahr
auf der Kundenseite. Sie sollen auch davor geschützt sein, daß
ihnen Rechnungen ins Haus flattern, die eigentlich an den neuen Betrieb
gehen, oder daß ein schlechter Ruf des neuen Betriebes auf ihren
älteren Betrieb Schatten wirft. Wir hatten z.B. vor einigen Jahren
das Problem, daß unsere Konten mehrmals mit Rechnungen einer Gaststätte
"Domino" belastet worden sind, weil jemand von dieser neu eröffneten
Gaststätten beim Großhandel eingekauft und darum gebeten hatte,
bei "Domino" abzubuchen. Die Kassierer hat die beiden Konten verwechselt
(der Gaststätte "Domino" und von unserer "Domino Gastgewerbe GmbH")
und die Rechnungsbeträge versehentlich von unserem Konto abgebucht.
Weiterführende Links
Bücher
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