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Mutterschutzbestimmungen |
Mutterschutzbestimmungen und ihre Umsetzung im Gastgewerbe |
| Das Mutterschutzgesetz
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Die wichtigsten Bestimmungen, bezogen auf die Gastronomie: Generell dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht gehoben, bewegt oder befördert werden. (Anmerkung: Volle Bierkästen u.ä. wiegen mehr; sie dürfen also nur mit teilweiser Füllung bewegt werden.) Der Arbeitgeber hat das zuständige technische Gewerbeaufsichtsamt darüber zu informieren, daß eine Mitarbeiterin schwanger ist (Ein Musterschreiben im Word97-Format zum Download; die fett geschriebenen Teile sind durch eigene Daten zu ersetzen. Die Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt kann formlos erfolgen; die Vorlage soll dies erleichtern). Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, den voraussichtlichen Termin, den ein Arzt festgestellt hat, mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann ein Attest darüber verlangen, dessen Kosten er zu tragen hat. Die folgenden Fristen beziehen sich bis zur Geburt oder dem Abbruch der Schwangerschaft auf diesen voraussichtlichen Termin. Nach der Geburt oder dem Schwangerschaftsabbruch gilt der tatsächliche Termin zur Berechnung der Fristen. In den ersten vier Monaten der Schwangerschaft: dürfen werdende Mütter nur bis 22 Uhr beschäftigt werden. Nach Ablauf des fünften Monats vor der Schwangerschaft: dürfen werdende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, bis zu vier Stunden täglich beschäftigt werden. (Anmerkung: "Springer-Schichten" oder geteilte Schichten können also zulässig sein, wenn sie nur bis zu 4 Stunden dauern). In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung: dürfen werdende Mütter mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung beschäftigt werden. (Es ist zwar keine schriftliche Zustimmung erforderlich; wir empfehlen jedoch sich eine Zustimmung geben zu lassen!) In den ersten acht Wochen nach der Geburt (Regelfall der Mutterschutzfrist bei Normalgeburten) gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Für Mehrfachgeburten, Frühgeburten und Schwangerschaftsabbrüche gelten Sonderregelungen (siehe Mutterschaftsgesetz). Die Bundesregierung plant eine Änderung des Mutterschutzrechtes: In Zukunft soll allen Frauen eine Mutterschutzfrist von mindestens 14 Wochen eingeräumt werden. Im Falle einer vorzeitigen Geburt verlängert sich anschließend die Mutterschutzfrist um die nicht in Anspruch genommenen Tage. Bisher sind die nicht beanspruchten Tage vor der Geburt verfallen, wenn es sich nicht um eine Frühgeburt im medizinischen Sinne handelte. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist: dürfen stillende Mütter bis 22 Uhr beschäftigt sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird (Anmerkung: nicht stillende Mütter dürfen unreglementiert arbeiten). |
| Seit 1.1.2000 gilt: Wer direkt vor den Schutzfristen
des Mutterschutzgesetzes oder vor Antritt des Erziehungsurlaubes nicht
gesetzlich krankenversichert war, kann während dieser Zeiten keine
Familienversicherung für sich beanspruchen. Vergleiche Barmer.
Für alle Geburten nach dem 31.12.99 gilt: Mutterschaftsgeld gibt es jetzt, ohne daß Frauen zuvor sogenannte Vorversicherungszeiten erfüllen müssen. Die Arbeitszeit während der Elternzeit wurde zum 1.1.01 erweitert: Waren bislang nur 19 Wochenstunden zulaessig, koennen die Elternzeitler jetzt bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Ausserdem handelt es sich bei der Teilzeitarbeit nun um einen Rechtsanspruch. Weitere Infos hierzu finden Sie bei der Barmer. |
| Am 31. Mai 2002 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung
des Mutterschutzgesetzes gebilligt. Neu eingefügt wurde u.a. §
17 MuSchG, der den Erholungsurlaub schwangerer Arbeitnehmerinnen
regelt: Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote für schwangere
Frauen und Mütter sind in Zukunft bei der Berechnung des Jahresurlaubs
wie Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Es entsteht ein
Anspruch der werdenden Mütter auf Übertragung ihres Resturlaubs
auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder
auf das nächste Urlaubsjahr.
Weiter wurde beschlossen, daß sich dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder außerhalb des Berechnungszeitraums für den Mutterschutzlohn entstehen und nicht durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot veranlasst sind,auf das Arbeitsentgelt auswirken. |
Arbeitgeberzuschuss zum MutterschutzgeldWie der vom Arbeitgeber zu zahlende Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschutzgeld berechnet wird sowie eine Excel-Datei, mit deren Hilfe dieser Zuschuss konkret berechnet werden kann. Zum 1.1.02 wurde auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Euro umgestellt. Er gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Nettoverdienst der Arbeitnehmerin aus. Das Mutterschaftsgeld, die Grundleistung für den Zuschuss, wird auf 13 EUR täglich begrenzt. Eine besondere Übergangsregelung wurde nicht getroffen, sodass auch in den laufenden Fällen vom 1.1.02 auf Euro umgestellt wird. |
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Aktualisiert am 7. Juli 2002
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