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Das SchwBAG und seine Umsetzung im Gastgewerbe |
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Am 1.10.00 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter (SchwbBAG)
in Kraft getreten.
GenerellBetriebe ab 20 Beschäftigte sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten zu besetzen. Es ist vorgesehen, diese Quote ab Anfang 2003 wieder auf 6% zu erhöhen, falls diese Quote bundesweit nicht erfüllt wird (was erwartet wird).Die temporäre Absenkung auf 5% liegt allein im Interesse der großen Konzerne, deren Wünschen die Bundesregierung immer besonders gerne nachkommt (vergleiche hierzu die etwas unpolitischer formulierte, in der Sache dennoch knallharte Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter). Für jeden nicht besetzten Schwerbehinderten-Arbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe von bis zu 500 DM pro Monat fällig. Auf diese Abgabe können 50% des Rechnungsbetrages für von anerkannten Behindertenwerkstätten bezogene Leistungen und Lieferungen angerechnet werden. Erleichterungen für kleinere ArbeitgeberArbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitsplätzen (die nach dem neuen Pflichtsatz von 5% einen Schwerbehinderten zu beschäftigen haben) zahlen weiterhin 200 DM Ausgleichsabgabe, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen. |
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Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen
nach dem neuen Recht zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Sie bezahlen
200 DM, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen) und 350 DM, wenn sie
gar keinen Schwerbehinderten beschäftigen.
Filialunternehmen und ZentralküchenDie Grenze von 20 Beschäftigten bezieht sich auf Betriebe. Das sind räumlich nicht zusammenhängende Unternehmensteile. |
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| Betreibt ein Unternehmen oder Unternehmer verschiedene Gaststätten auf räumlich nicht zusammenhängenden Grundstücken, die jede für sich weniger als 20 Beschäftigte hat, müssen keine Behinderten beschäftigt werden, auch wenn insgesamt mehr als 20 Beschäftige eingesetzt werden. | ||||||||||||||||
| Man kann der Verpflichtung nicht dadurch umgehen, daß man eine einzelne Gaststätte in einen Küchen-Betrieb und einen Service-Betrieb oder eine Betrieb A für abends und einen Betrieb B für tagsüber teilt. | ||||||||||||||||
| Eine Zentralküche auf einem nicht angrenzenden Grundstück, wo Convenience-Artikel hergestellt werden, die in der Küche verwendet werden, stellt hingegen einen eigenen Betrieb dar, selbst wenn er rechtlich nicht verselbständigt ist. | ||||||||||||||||
Wird ein Restaurant in einem Hotel unterverpachtet, stellt das Restaurant
ein eigenes, rechtlich selbständiges Unternehmen dar, für
welches die Erfüllung der Behindertenquote getrennt zu prüfen
ist.
Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen und GeringverdienerAls Arbeitsplätze gelten nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, und Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Details und weitere Ausnahmen siehe Sozialgesetzbuch IX, § 73 ff.Sub-Unternehmer und selbständige ArbeitnehmerFraglich ist, inwieweit selbständige Arbeitnehmer oder Sub-Unternehmer, etwa Büffetiers, Sommeliers, zu berücksichtigen sind und welche Wochenstundenzahl bei solchen Mitarbeitern anzusetzen ist, die auf Umsatzprovisionsbasis arbeiten und bei denen möglicherweise die geleisteten Stunden gar nicht erfaßt werden. Anderserseits eröffnen solche Unklarheiten auch Gestaltungsspielräume bei der Berechnung.Saisonbetriebe, Eventgastronomie, Party-Service usw.Für Betriebe mit saisonal wechselndem oder auch stark von Aufträgen abhängigem Personalumfang ist von jährlichen Durchschnittswerten auszugehen. |
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Ist geplant, den Personalumfang zu verringern, können die niedrigeren
Zukunftswerte in Ansatz gebracht werden, da sich Entscheidungen zur
Einstellung von Behinderten naturgemaess an dem zukünftigen Geschäftsumfang
ausrichten.
Tipp für GrenzbetriebeBesonders für Unternehmen knapp oberhalb der 20 Mitarbeiter-Grenze kann es sich lohnen, die Mitarbeiterzahl durch Outsourcing (Fremdbezug von Produkten und Leistungen) unter diese Grenze zu drücken. So kann man
Behinderte einstellenBehinderte in gastronomischen Betrieben einzusetzen, ist - vorsichtig formuliert - schwierig:
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Beispiele für eine gelungene Integration Schwerbehinderter im GastgewerbeEinzelne Beispiele zeigen aber, das es in Ausnahmefällen möglich ist, schwerbehinderte Arbeitsplätze in der Gastronomie einzurichten:
Vermehrt Leistungen und Produkte der Behindertenwerkstätten beziehenBeispielrechnung für eine Kosteneinsparung nach § 55 SchwBAG, wonach jedes Unternehmen, das eine anerkannte Werkstatt für Behinderte beauftragt, 50% der auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung auf die Ausgleichangabe anrechnen darf. |
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| Die Behindertenwerkstätten bieten jetzt schon zahlreiche Leistungen und Produkte an, die auch für die Gastronomie nützlich sein können. Bei den Arbeitsämtern gibt es ein kostenloses Verzeichnis mit einer groben Beschreibung der von den einzelnen Behindertenwerkstätten angebotenen Leistungen. Dummerweise ist dort aber noch niemand auf die Idee gekommen, dieses Verzeichnis online zu stellen. Das wäre wohl zu Lasten des Mittagsschlafs gegangen. | ||||||||||||||||
| Von der geplanten Reform des Behindertengesetzes sind die Behindertenwerkstätten negativ betroffen. Sie werden sich also in Zukunft noch mehr darum bemühen, attraktive Leistungen und Produkte anzubieten. | ||||||||||||||||
| Leider sind erst wenige Werkstätten online, so daß es noch recht mühsam ist, sich über das bundesweite Gesamtangebot zu informieren. Es gibt aber von einem Teil der Werkstätten, die sich in der Bundesvereinigung Lebenshilfe organisiert haben, einen jährlichen Weihnachtskatalog, der etwa ab August versandt wird, sowie ein paar kleine Lebenshilfe-Online-Shops. | ||||||||||||||||
| Ohnehin ist eine persönliche Kontaktaufnahme zur nächst gelegenen Werkstatt zu empfehlen, da sich deren Leiter meistens sehr flexibel um die Erfüllung von Kundenwünschen bemühen. | ||||||||||||||||
Da viele Behindertenwerkstätten in ihrem Sortiment sich noch an
der privaten Nachfrage, vor allem nach Geschenken, ausrichten, sollte man
in der Gastronomie überlegen:
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Exemplarisch seien einige Produkte und Dienstleistungen erwähnt,
die von Behindertenwerkstätten - wenn auch nicht überall - angeboten
werden und für die Gastronomie von Interesse sein können:
Den Kontakt zum Arbeitsamt meidenMit der Neufassung dieser Vorschriften wird die Verpflichtung der Arbeitgeber, mit den Arbeitsämtern bei der Einstellung Schwerbehinderter zusammenzuarbeiten, gestärkt. |
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| Die Arbeitsämter, die bereits heute in der Regel weder in der Lage sind, gastronomische Fachkräfte oder Aushilfen zu beschaffen, noch willens, die Beschäftigung von arbeitswilligen Arbeitskräften vor allem aus Osteuropa zu erlauben, werden damit gehalten, vor jedem Vermittlungswunsch die nach Arbeitskräften suchenden Gastronomen mit dem Ansinnen zu nerven, vorrangig schwerbehinderte Arbeitnehmer einzustellen. | ||||||||||||||||
| Festzustellen ist hingegen, dass nicht einmal alle Stellenangebote von Arbeitgebern, die als für Schwerbehinderte geeignet angeboten werden, von den Arbeitsämtern mit geeigneten Bewerbern beantwortet werden. So ist die Tatsache nicht verwunderlich, dass das Angebot an Stellen für Schwerbehinderte höher ist als die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten, was zwangsläufig nur als ein Versagen der Arbeitsverwaltung interpretiert werden kann. | ||||||||||||||||
| Dies um so mehr, da durch die letzte, interne Neuorganisation in den Arbeitsämtern die zuständigen Sachbearbeiter nicht mehr branchenbezogen arbeiten und damit die Chance bekommen, im Laufe der Jahre wenigstens einen minimalen Brancheneinblick zu erlangen, sondern nunmehr branchenübergreifend eingesetzt werden, so daß man sich zukünftig noch mehr als heute mit arbeitsweltfremden Bürokraten herumärgen darf. | ||||||||||||||||
| Man sollte deshalb in Zukunft freie Stellen grundsätzlich nicht mehr den Arbeitsämtern melden, um so den wenig hilfreichen Kontakt möglichst zu meiden. Eine Meldepflicht bezüglich neu zu besetzender Arbeitsplätzer gegenüber dem Arbeitsamt gibt es glücklicherweise nur für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundesbereichs. | ||||||||||||||||
| Hinzu kommt, dass der zur Einstellung vorgeschlagene Schwerbehinderte jetzt auch von dem Arbeitgeber im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs einzuladen ist und angehört werden muss, wenn der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung / Betriebsrat über den Einstellungsvorschlag verhandelt ( § 14 Abs.1 SchwbBAG). | ||||||||||||||||
| Man setzt sich zudem der Gefahr einer neu eingeführten Geldbusse von bis zu 5.000 DM aus, wenn man die sog. "Erörterungspflichten" des Arbeitgebers bei der Bewerbung Schwerbehinderter nicht erfüllt. | ||||||||||||||||
| Der Schwerbehinderte kann die Entscheidungsgründe des Arbeitgebers, ihn nicht einzustellen, gerichtlich nachprüfen lassen. Paradoxerweise regelt das Gesetz aber nicht, welche arbeitsrechtlichen Folgen eine Feststellung des Gerichts hat, die Entscheidungsgründe, nicht einzustellen, seien nicht akzeptabel, denn das Gesetz verneint einen Einstellungsanspruch des klagenden Schwerbehinderten. | ||||||||||||||||
All dies sind Risiken, die man meiden sollten wie der Teufel das Weihwasser.
Es empfiehlt sich sogar, etwa wenn man eine Stelle in einer Zeitung ausgeschrieben
hat und ein Arbeitsvermittler des Arbeitsamtes daraufhin von sich aus den
Kontakt sucht, das Gespräch sofort abzubrechen, etwa mit dem Hinweis,
die betreffende Stelle sei bereits besetzt.
NachtragVon einigen Lesern dieses Beitrags wurde Ergänzungen angemerkt. Diese wurden überwiegend direkt eingearbeitet. Einige Anmerkungen, die sich nicht einordnen lassen:
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Buchtips
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Weitere Informationen im Internet
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Aktualisiert am 7. April 2001
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