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Ausschankmaße in der Gastronomie: Zur geplanten Abschaffung
| Die Europäische Kommission plant in einer "Europäischen
Meßgeräte-Richtlinie" (PDF) die Abschaffung der in einigen
EU-Ländern bestehenden gesetzlichen Vorschriften über verbindliche
Ausschankmaße. Die Gastronomie in Deutschland und Österreich
wäre nicht mehr an die 16 Maße für den Ausschank gebunden:
Es handelt sich hierbei um Schankgefäße mit einem Nennvolumen
von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter beziehungsweise 0,1, 0,2, 0,25, 0,3,
0,4, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Litern. Von einem Mitarbeiter der Eichdirektion
Rheinland-Pfalz wurde ich gebeten, darauf hinzuweisen bzw. klar zu stellen,
daß auch nach der europäischen Messgeräterichtlinie Schankgefäße
einen sog. "Eichstrich" tragen müssen. Es könnte z.B. auch Gläser
geben mit einem geeichten Fassungsvermögen von 0,18 Liter. |
Die derzeitige Rechtslage
In Deutschland ist das Meß-
und Eichgesetz gesetzliche Grundlage (Paragraph 9). In Österreich
ist die rechtliche Grundlage für die Herstellung und Verwendung von
Schankgefäßen die auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß
- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr.152/1950, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.657/1996, erlassene Schankgefäßeverordnung,
BGBl. Nr. 572/1991.
Für den Ausschank bestimmter Getränke (ausgenommen sind:
Tee, Kaffee und Milchmischgetränke). ist die Verwendung von ,,Schankgefäßen"
vorgeschrieben. Schankgefäße werden nicht geeicht. Sie
müssen
einen Füllstrich, eine Inhaltsangabe und ein Herstellerkennzeichen
tragen. Wird das Getränk in Maßbehältnisflaschen, in
als Schankgefäße ausgeführten Krügen oder Karaffen
serviert, können einfache Gläser, d.h. Gläser ohne Füllstrich
und Inhaltsangabe, Verwendung finden. Das Vorhandensein einfacher Gläser
in einem Schankbetrieb ist daher rechtens (im Unterschied zur Meinung mancher
vorlauter Kontrolleure); erst die Verwendung, also der tatsächliche
Ausschank, entscheidet über das Erfordernis eines Schankgefäßes.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein gemäß
der Schankgefäßeverordnung richtig ausgeführtes Schankgefäß
unzureichend, d.h. nicht bis zum Füllstrich befüllt wird. Dieser
Umstand kann auch durch eine Überwachung der Schankgefäße,
wie sie im Meß- und Eichgesetz festgelegt ist, nicht erfaßt
werden. Die einzig richtige Befüllung eines Schankgefäßes
ist die Befüllung bis zum Füllstrich. Darauf muß der Konsument
selbst achten und erforderlichenfalls bestehen.
Die Bestimmungen des Meß- und Eichgesetzes zielen darauf ab,
daß sich nur Schankgefäße, die gemäß der Schankgefäßeverordnung
richtig ausgeführt sind, in Verkehr befinden, sodaß jeder Gastronomiebetrieb
beim Einkauf darauf vertrauen kann, richtig ausgeführte Schankgefäße
zu erwerben.
Vor- und Nachteile der geplanten Deregulierung
Von den Gegnern dieser Deregulierung werden als Argumente angeführt:
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Der Verbraucher könne dann Preise schlechter vergleichen. Dieses
Argument trifft wohl zu. Aber oftmals erkennen viele Verbraucher auch nicht
die Unterschiede zwischen den zur Zeit gesetzlich zulässigen Ausschankmaßen
0,2 und 0,25 l oder 0,4 und 0,5 Litern, was mit dazu beigetragen hat, daß
"falsche Schoppen" (0,2 l statt 0,25 l Wein) oder "Preußenseidla"
(0,4 l Bier statt 0,5 Liter) angeboten werden. Viele Gäste erkennen
z.B. nicht auf Anhieb, daß ein Bier für 2,40 € für
0,5 Liter preiswerter ist als 0,4 Liter für 2,00 €.
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Es werde ein Stück Lebenskultur zunichte gemacht. Die Floskel
von "Lebenskultur" ist falsch. So gab es allein in Baden Anfang des 19.
Jahrhunderts 63 Wirts- oder Schankmaße (siehe Entwicklung
der Maße und Gewichte). Regionaltypische Maße tun der "Lebenskultur"
keinen Abbruch, im Gegenteil. So war die gesamte Zeit zwischen dem Ende
des Römischen Reiches und der Reichsgründung 1872, also viele
Jahrhunderte lang, eine Zeit differenzierter Maße und Gewichte.
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Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Schankgefäßen
nach der Richtlinie sind höher, als die zur Zeit im Eichrecht verankerten.
Somit werden die Kosten steigen. (Diese Information stammt von einem
Mitarbeiter der Eichdirektion Rheinland-Pfalz. Danke schön!).
Für die Gastronomie ergäben sich einige Vorteile:
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Man könnte auf ungeeichte Behältnisse zurückgreifen,
was Kosten spart.
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Die Gastronomie wie auch ihre Lieferanten könnten eigene Maße
entwickeln. Im Corporate Design ergeben sich damit vielfältige
neue Möglichkeiten, etwa bei Bierflaschen. Das Branding
von Gastronomie-Marken um spezifische Maße und Ausschankbehältnisse
erweitert werden.
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Eine Kontrolle des § 6 Gaststättengesetz
würde erschwert.
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Man könnte ausländische Getränke in Originalgläsern
und im Heimatgebiet üblichen Gebinden ausschenken, z.B. elsässische
Weine in den typischen hohen Stilgläsern, die original aus dem Elsaß
nur ohne Eichstrich erhältlich sind (meines Wissens) oder englisches
Bier in Pints.
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Die ungeklärte rechtliche Situation, ob die vielfältigen Formen
neuer Mischgetränke mit mehr oder weniger großen Anteilen von
Tee, Kaffee oder Milch von den Vorschriften über normierte Schankgefäße
betroffen sind oder auch nicht, wird obsolet.
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