|
|
Rechtsprobleme bei Online-Auktionen
Zur Zeit toben mehrere Rechtstreitigkeiten um die Natur der Online-Auktionen
im deutschen Rechtsgebiet:
-
ob die Internet-Auktions-Sites behaupten dürfen, daß sie
Auktionen anbieten. Hintergrund ist die Tatsache, daß "auctions"
im angelsächsisch-basierten Recht eine andere Bedeutung haben als
im deutschen Recht, wo die Begriffe "Versteigerung" und "Auktion" eine
besondere Bedeutung haben und nur von bestimmten Personen und Firmen durchgeführt
werden dürfen. Bereits seit ihrer Jahreshauptversammlung Anfang Juli
99 in Heidelberg sind sich die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher
Kunstversteigerer e.V. (BDK) einig, gegen die Verwendung der Begriffe "Auktion"
und "Versteigerung" im Zusammenhang mit Internet-Auktionen rechtlich vorzugehen.
So wollte der Bundesverband den am ersten Oktober gestarteten Internet-Kunsthandel
ExtraLot.com AG dazu verpflichten, die genannten Begriffe nicht mehr zu
verwenden. Nun stellt sich die Frage, wie man Auktionen im Internet künftig
nennen darf. Sollte der BDK mit seiner Klage erfolgreich sein, würde
das nämlich auch alle anderen Online-Versteigerer in Deutschland betreffen.
Eine Auktion würde dann wahrscheinlich "Internet-Verkauf gegen Höchstgebot'
heißen.
-
ob zwischen den beiden beteiligten Parteien (Auktionsanbieter und
Bieter bzw. Höchstbieter/Ersteigerer überhaupt ein rechtskräftiger
Kaufvertrag zustande kommt und ob ein Händler jedes Angebot anzunehmen
habe (4. Zivilkammer des Landgerichts Münster, die Entscheidung wurde
auf Januar 2000 vertagt). In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht
Hamburg-Altona, wurde im Oktober 1999 zugunsten des Ersteigerers entschieden,
mit der Begründung, für den Vertragsabschluß sei keine
zusätzliche Annahmeerklärung des Anbieters erforderlich. Wenn
der Anbieter die Infrastruktur des Auktionshauses nutze, erteile er dem
Auktionator eine "Bevollmächtigung".
In einigen Jahren wird man diese juristischen Auseinandersetzungen wohl
als Schnee von gestern bezeichnen. Während deutsche Auktionshäuser
noch schmollend sich bei ihren Rechtsanwälten ausheulen, ist Sotheby's
seit Mitte November online (Amazon hat sich an denen mit 2% beteiligt),
gefolgt von Christie's Anfang des
kommenden Jahres 2000. |
|
|
|
Auf weiteren Seiten informieren wir über
Bücher
-
Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen.
Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002.
Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3.
-
Internet-Auktionen
von Gerald Spindler, Andreas Wiebe. 2001.Dieser Band ist ganz auf die Bedürfnisse
der Praxis zugeschnitten und behandelt erstmals den gesamten rechtlichen
Rahmen der verschiedenen Online-Versteigerungsformen, erläutert aber
auch die technischen und wirtschaftlichen Aspekte. Er berücksichtigt
nicht nur die eigentliche Online-Versteigerung, sondern auch bereits Koordinationsformen
wie Reverse Auctions und Community Shopping, entwickelt in Auseinandersetzung
mit bisher diskutierten Ansätzen in Rechtsprechung und Literatur neue
und praktische Lösungen und liefert einen gut verständlichen
Einstieg in die neue Materie. Herausgeber und Autoren zählen zu den
ausgewiesenen Experten des EDV- und Internetrechts und sind bereits durch
zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen hervorgetreten. Für
auf Online-Auktionen spezialisierte Unternehmen und deren Rechtsabteilungen,
Rechtsanwälte, Richter.
- Gewerberechtliche Einordnung von Online-Versteigerungen
- Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einzelner Auktionsformen
- Vertragsschluß und Verbraucherschutz bei Online-Auktionen
- Vertragliche und außervertragliche Haftung
- Rechtsschutz bei Auktionsangeboten
- Internationales Privatrecht
- Internationale Zuständigkeit
- Datenschutzrechtliche Fragen
- Strafrechtliche Fragen von Online-Auktionen.
|