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Wer ein Objekt, das bereits gastronomisch genutzt worden ist, kauft
oder anpachtet, sieht sich gewissen rechtlichen und tatsächlichen
Risiken ausgesetzt, die daraus erwachsen, daß Dritte Verbindlichkeiten,
die der Vorgänger bei ihnen gehabt hat, eintreiben wollen:
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So haftet nach nach §
25 Handelsgesetzbuch derjenige, der eine Firma "weiterführt",
für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten
des früheren Inhabers. Die Weiterführung einer Gaststätte
unter ihrem eingebürgerten oder auch einem vom Vorgänger erfundenen
Namen, stellt jedoch nach der Rechtsprechung keine Firmenfortführung
im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Name der
Gaststätte ist keine „Firma“ im Sinne des Handelsgesetzbuches,
sondern eine sog. „Etablissementsbezeichnung“. Durch die Weiterführung
dieser Bezeichnung erwächst dementsprechend keine Haftung für
Verbindlichkeiten des Vorgängers.
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Der neue Gastwirt hat eventuell einen Vertrag mit dem Vorgänger
geschlossen, der ausdrücklich vereinbart, offene Rechnungen aus der
Zeit des Vorgängers zu bezahlen. In diesem Fall empfiehlt es sich,
diese Vereinbarung zu ergänzen durch eine abschließende Liste
der offenen Rechnungen, die noch zu begleichen sind. Ein Saldenabgleich
mit den Buchhaltungen der Lieferanten ist empfehlenswert, reicht aber nicht
aus, da eventuell Lieferungen noch nicht berechnet worden sind.
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Der neue Gastwirt hat einen Vertrag mit dem Verpächter geschlossen,
indem er sich zur Übernahme offener Rechnungen des Vorgängers
verpflichtet. Auch in diesem Fall sollte diese Verpflichtung abschließend
konkretisiert werden.
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Der neue Betreiber wird bei einem "Betriebsinhaberwechsel" oder "Betriebsübergang"
nach 613a BGB bzw. nach §§ 3ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) automatisch Arbeitgeber des vorhandenen Personals. Er haftet
(gemeinsam mit dem Vorgänger, bei dem aber evtl. nichts zu holen ist)
nicht nur für aussstehende Löhne, Urlaubsansprüche oder
Sozialabgaben für vorherige Lohnzahlungszeiträume. Die sich
ergebende Belastung resultiert auch daraus, daß das vorhandene
Personal ungeeignet oder zu teuer ist. Dem neuen Gastwirt wird eventuell
auch die Chance genommen, Freunde und Bekannte einzustellen oder Personal,
daß zum neuen Konzept paßt oder daß er dafür unbedingt
benötigt, etwa Köche, welche die ethnischen Rezepte eines neuen
Konzeptes kochen können. Andererseits kann es, wenn es schwierig ist,
neue Mitarbeiter einzustellen, geschickt sein, auf ein vorhandenes, eingespieltes
Team zurückzugreifen. Unerwünschtes Altpersonal kann man sich
z.B. dadurch entledigen, daß man dafür sorgt, daß der
Vorgänger rechtzeitig kündigt. Man ist aber nicht davor gefeit,
daß die betroffenen Mitarbeiter gegen die Kündigung klagen und
dann doch wieder auf der Matte stehen. Ob es sich in einem konkreten Fall
um einen sog. "Betriebsinhaberwechsel" (bei dem das Personal übernommen
werden muß) oder um eine "Betriebsstillegung" (des vorherigen Betriebes)
handelt, ist für Laien ziemlich undurchschaubar. Indizien dafür,
daß es sich nicht um einen Betriebsübergang handelt, die zur
Weiterbeschäftigungspflicht führen, sind etwa eine vollständig
neue Inneneinrichtung, ein neues Konzept, neue Mitarbeiter, neue Führungskräfte,
neue Betriebsmethoden, eine neue Arbeitsorganisation, neue Betriebsmittel
und/oder eine mehrmonatige Dauer zwischen dem Schließen der alten
Gaststätte und der Wiedereröffnung. Das Bundesarbeitsgericht
sah dies in einem Fall als gegeben an, in dem es um einen Zeitraum von
fast ¾ Jahren ging. Eine vollständig neue Ladeneinrichtung
wurde nicht als ausreichend angesehen, das Fortbestehen des Betriebs hinge
vom Erhalt des Kundenstamms ab. Weithin unbekannt ist, daß dieses
Problem auch einen Verpächter treffen kann, wenn ein Pachtvertrag
ausläuft und der Betrieb nicht unmittelbar an einen Nachpächter
übergeht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Elfenbeinturm damit
argumentiert, dem Verpächter sei es dann möglich, den Betrieb
selbst zu führen (BAG, Urt. v. 27.04.1995 – 8 AZR 199/94, WiPra 1996,
16). Siehe dazu auch eine arbeitsrechtliche
Urteilssammlung zum Thema Betriebsstillegung. Der übernehmende
Gastwirt sollte möglichst darauf bestehen, daß alle betroffenen
Arbeitnehmer des Vorgängers gekündigt, einem Übergang widersprochen
oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Es sei denn, er ist
an der Übernahme aller oder einzelner Mitarbeiter interessiert. Auf
alle Fälle sollte aber sichergestellt werden, daß keine offenen
Forderungen der Arbeitnehmer und Sozialversicherungskassen gegenüber
dem Vorgänger bestehen. Eventuell sollte eine Sonder-Betriebsprüfung
durch durch eine Rentenversicherungsanstalt veranlaßt werden, um
vor bösen Überraschungen Jahre später gefeit zu sein.
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Eine Verpflichtung zu Weiterbeschäftigung kann sich unter Umständen
auch für solche Menschen ergeben, die vom Vorgänger gar nicht
beschäftigt gewesen sind. Ein Beispiel: Der Vorgänger hat Reinigungsarbeiten
durch ein Unternehmen durchführen lassen. Schließt der übernehmende
Gastwirt einen Vertrag mit diesem Reinigungsunternehmen nicht ab, kann
der dort beschäftigte Arbeitnehmer mit guten Chancen den übernehmenden
Gastwirt auf Weiterbeschäftigung verklagen. Klingt verrückt,
aber so ist halt unser deutsches Arbeitsrecht.
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Weiter haftet der neue Betreiber für steuerliche Betriebsschulden
wie insbesondere die Umsatzsteuer des Vorgängers, wenn er an diesem
einen Abstand für den Betrieb bezahlt hat. Diese steuerliche Haftung
nach § 75 der Abgabenordnung setzt allerdings voraus, dass der Betrieb
erworben wird, beispielsweise der „good will“. Eine Haftung für steuerliche
Verbindlichkeiten tritt jedoch nicht ein, wenn er lediglich einzelne Inventargegenstände
übernimmt. Die Haftung ist allerdings nicht höher als der Kaufpreis,
den er für den Betrieb bezahlt. Das kann jedoch dazu führen,
dass er den Kaufpreis doppelt bezahlen muss, einmal an den Vorgänger
und einmal an das Finanzamt. Um sich davor zu schützen, sollte
man sich von dem örtlich zuständigen Finanzamt bescheinigen lassen,
daß keine Steuern mehr geschuldet werden.
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Lieferanten können gegenüber dem Vorgänger Eigentumsvorbehalt
erklärt haben. Das heißt, die gelieferten Waren und Einrichtungsgegenstände
bleiben solange in ihrem Eigentum, bis die Rechnungen bezahlt sind. Man
sollte deshalb, wenn man vom Vorgänger Gegenstände übernimmt,
belegen lassen, daß die Rechnungen beglichen sind und bei wertvollen
Gegenständen und/oder stichprobenweise zusätzlich bei den betreffenden
Lieferanten nachfragen, ob dies auch wirklich so ist.
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Nach §
150 des Sozialgesetzbuches haften Vor- und Nachpächter gesamtschuldnerisch
für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft eines Kalenderjahres,
in dem beide beitragspflichtig gewesen sind. Man sollte vor Übernahme
abklären, daß der Vorpächter keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft
dieses Kalenderjahres schuldet und andernfalls sicherstellen, daß
vor Übernahme diese Schulden getilgt werden. Siehe dazu auch einen
Artikel von Helmut Kammerer:
"Pachtvertag nie ohne juristische Beratung" vom 6. August 2002 in der
Allgemeinen Hotel- und Gaststättenzeitung.
Über diese Probleme, die sich aus einer vermeintlichen oder tatsächlichen
Fortführung eines gastronomischen Betriebes ergeben, hinaus, ergeben
sich weitere Risiken aus der Übernahme eines Pachtobjektes, die wir
in einem Beitrag über "Fallstricke beim
Pachtvertrag über Gaststätten" beschrieben haben.
Ergänzend muß man aber auch sagen, daß die aufgeführten
Probleme in der Praxis häufig keine Rolle spielen, weil insbesondere
vielen Arbeitnehmern ihre Rechte beim Betriebsübergang gar nicht bewußt
sind oder sie sich, bevor sie sich in einen neuen Betrieb einklagen, lieber
einen anderen Arbeitgeber suchen. Daß das Betriebsklima im Falle
einer Kündigungsschutzklage nicht besonders gut sein wird, kann sich
jeder selbst ausrechnen. |
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